Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen sind Bestandteil aller Beratungs-, Planungs- und Organisationsarbeiten (Aufträge) von plan IT Online GmbH (im folgenden "plan IT"). Abweichende Auftragsbedingungen des Auftraggebers werden nur akzeptiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich von plan IT bestätigt ist.

 

2. Umfang und Durchführung der Aufträge

2.1 Gegenstand aller Aufträge ist eine Leistung (Tätigkeit) von plan IT, demzufolge werden zwischen plan IT und den Auftraggebern ausschließlich Dienstverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§§ 611, 675 BGB) oder Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) abgeschlossen.

2.2 Die von plan IT zu erbringende Leistung ist im Auftrag detailliert festgelegt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Leistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

2.3 Gegenstand dieses Vertrages sind nicht Beratungen in Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen. Soweit die Durchführung des Beratervertrages beim Auftraggeber zum Abschluss von Verträgen irgendwelcher Art, insbesondere über Soft- und Hardware führt, sollte der Auftraggeber zur Wahrung seiner Interessen diese Verträge durch qualifizierte Fachjuristen überprüfen lassen.

2.4 Berater

2.4.1 Zur Leistungserfüllung werden qualifizierte Mitarbeiter von plan IT als Berater eingesetzt. Die Auswahl bleibt plan IT vorbehalten. plan IT wird sich bemühen, etwaige Wünsche des Auftraggebers betreffend des Einsatzes bestimmter Berater zu berücksichtigen. Sollte ein zum Einsatz vorgesehener Berater wegen Krankheit oder anderer von plan IT nicht zu vertretender Gründe ausfallen, hat plan IT den Berater innerhalb angemessener Frist zu ersetzen.

2.4.2 Der Berater wird im Rahmen der Auftragserfüllung eigenverantwortlich, selbständig tätig. Er unterliegt nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers und ist insbesondere berechtigt, Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitslauf selbst zu bestimmen - unter Berücksichtigung der Gesamtzielsetzung des Auftraggebers.

2.4.3 Das Anweisungsrecht des Auftraggebers besteht primär gegenüber plan IT und nur sekundär gegenüber dem eingesetzten Berater. Es sind nur projektbezogene, auf das angestrebte Ergebnis abzielende Ausführungsanweisungen zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne die Dienstverrichtung betreffende Anweisungen zu erteilen.

2.4.4 Eine Eingliederung in die Betriebsordnung des Auftraggebers findet nicht statt. Die Beratertätigkeit erfolgt ausschließlich projektbezogen und nicht zur Erfüllung des Betriebszweckes des Auftraggebers.

2.5 Der Auftraggeber hat die Arbeiten von plan IT nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere den Beratern von plan IT jederzeit die erforderlichen Informationen zu geben oder ihnen Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen. Der Auftraggeber hat weiterhin eigene Mitarbeiter (Kontaktpersonen, Schreib-, Zeichen-, Rechen- sowie sonstige Hilfskräfte) zur Unterstützung des Beraters zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin stellt der Auftraggeber die erforderlichen Arbeitsräume, einen amts-berechtigten Telefonapparat, Diktiergerät sowie das erforderliche Büro- und Zeichenmaterial zur Verfügung und übernimmt die Vervielfältigungskosten für die Berichterstellung.

2.6 Wird plan IT durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der ordnungsgemäßen oder termingerechten Durchführung des Auftrages gehindert, hat plan IT Anspruch auf Vergütung des erhöhten Zeitaufwandes nach den jeweiligen gültigen Tageshonorarsätzen sowie der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn plan IT von einem bestehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

2.7 Ereignisse höherer Gewalt, die plan IT die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen plan IT, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. plan IT unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

2.8 Ist die Überlassung von Standardsoftware oder von Hardware vereinbart, wird diese nach der Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers geliefert. Durch den Kauf von Standardsoftware wird dem Kunden ein Nutzungsrecht an der Standardsoftware zu den Bedingungen des jeweiligen Herstellers eingeräumt

3. Erteilung von Unteraufträgen

3.1 plan IT kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers Unteraufträge an Dritte (z.B. Softwarehäuser, Ingenieurbüros) erteilen.

3.2 Wird ein solcher Unterauftrag mit Zustimmung des Auftraggebers in seinem Namen und für seine Rechnung erteilt, so hat plan IT den Auftraggeber bei der Durchsetzung aller Ansprüche aus diesem Auftrag einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche zu unterstützen.

 

4. Auftragsbeendigung
Der Auftrag gilt als durchgeführt und beendet:

4.1 Bei Dienstverträgen:

4.1.1 Bei der Vereinbarung über die Anzahl der Beratungstage nach Ablauf dieser Beratungstage bzw. bei Vereinbarung eines festen Termins mit Erreichen des Termins.

4.1.2 Bei Übergabe der von plan IT schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse, spätestens aber bei Beginn der Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber.

4.1.3 Falls der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung über die geleisteten Beratungstage länger als 30 Tage in Verzug ist und plan IT den Auftrag aus diesem Grunde als beendet erklärt.

4.2 Bei Werkverträgen:

4.2.1 Mit Übergabe des Werkes. Wird die Abnahme ohne rechtlich erhebliche Gründe verweigert, so gilt diese 14 Tage nach Zugang der vergeblichen Aufforderung als erfolgt. Bei der Aufforderung ist auf die Bedeutung der Erklärung hinzuweisen.

4.2.2 Bei Unterlassen einer dem Auftraggeber gemäß Ziffer 2.5 obliegenden Mitwirkung, soweit plan IT nach Ablauf einer schriftlich festgesetzten angemessenen Nachfrist die Kündigung des Vertrages erklärt hat.

 

5. Zahlung von Honorar, Werklohn und Auslagen

5.1 Bei Dienstverträgen:
Soweit besondere Vereinbarungen nicht vorliegen, stellt plan IT jeweils zum Monatsende die vereinbarten bzw. gültigen Honorartagessätze nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Rechnung.

5.2 Bei Werkverträgen:

Soweit besondere Vereinbarungen nicht vorliegen, ist plan IT berechtigt, angemessene Abschlagzahlungen auf den Werklohn, nebst etwa vereinbarten Auslagen und Mehrwertsteuer, in Rechnung zu stellen.

5.3 Fälligkeit und Verzugsfolgen:
Alle Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen auf das von plan IT angegebene Konto zur Zahlung fällig. Ab Verzug ist der geschuldete Betrag mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass plan IT kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

5.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:
Aufrechnung ist nur zulässig mit Ansprüchen, die unbestritten oder tituliert sind.

Bei behaupteten Mängeln darf der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur bis maximal zum Dreifachen des Mängelbeseitigungsaufwandes ausüben und nur dann, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Gewährleistung

6.1 Bei Dienstverträgen:

6.1.1 plan IT wird die ihr übertragenen Beratungsaufgaben mit größter Sorgfalt erledigen. Tritt dennoch ein Mangel auf, der von plan IT zu vertreten ist, wird plan IT diesen Mangel beseitigen. Dies gilt nicht, soweit eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist oder Verzug mit der Mängelbeseitigung besteht.

6.1.2 Mängel, die auf einer unklaren Aufgabenbeschreibung des Auftraggebers, auf seiner fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung bei der Auftragsdurchführung, auf seinen Fehlinformationen oder auf dem Fehlen von zugesicherten Randbedingungen beruhen, hat plan IT nicht zu vertreten.

6.1.3 Der Anspruch auf Beseitigung der Mängel muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt 3 Jahre nach Beendigung des Auftrages gemäß Ziffer 4 dieser Bedingungen.

6.1.4 Sollte plan IT die Verantwortung für eine vom Auftraggeber gewünschte Ausführung eines Leistungsteils ablehnen, ist der Auftraggeber berechtigt, den betreffenden Leistungsteil selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Macht der Auftraggeber hiervon Gebrauch, so ist plan IT für diesen Leistungsteil von der Gewährleistung entbunden.

6.2 Bei Werkverträgen:

6.2.1 plan IT ist für die Dauer von 3 Monaten ab Abnahme verpflichtet, Mängel des Werkes, die schriftlich mitgeteilt werden, zu beseitigen.

6.2.2 Eine Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels besteht nicht, wenn der Mangel beruht auf fehlerhafter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers gem. Ziffer 2.5 dieser Bedingungen beruht, auf der vom Auftraggeber vorgegebenen Aufgabenstellung aufbaut oder der Auftraggeber, trotz von plan IT angemeldeter Bedenken, auf seiner Vorgabe bestanden hat oder von plan IT die fehlerhafte Aufgabenstellung nicht erkannt werden konnte.

6.2.3 Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung von plan IT entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte, ohne Zustimmung von plan IT, das Werk oder Teile davon nicht nur unwesentlich verändern.

6.2.4 Hat plan IT innerhalb angemessener, von plan IT gem. § 315 BGB festzusetzender Frist, beginnend mit dem Tag der Mängelanzeige, den Mangel nicht beseitigt oder ist die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Minderung und Wandlung.

6.2.5 Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB ist ausgeschlossen, soweit dieser nicht auf grobem Verschulden oder Vorsatz beruht.

 

7. Haftung bei positiver Vertragsverletzung

7.1 plan IT haftet für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet plan IT nur bei Verletzung von Kardinalpflichten und nur auf Ersatz des typischen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, Schadens.

 

8. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

8.1 Bei Dienstverträgen müssen Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Beendigung des Beratungsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden.

8.2 Bei Werkverträgen müssen Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme des Werkes gerichtlich geltend gemacht werden.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.

9.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.4 Gerichtsstand ist Heilbronn.